AKTUELL
Am
Donnerstag, 28. Februar, hat das EASA Committee neue EU-weite
Regeln für den Betrieb unbemannter Flugobjekte (UAS) vereinbart, und die
EU-Kommission wird diese in den nächsten Monaten als neues europäisches Gesetz
verkünden. Mit einer Übergangsfrist bricht die neue Verordnung dann auch
Landesrecht. Obwohl die Regeln vor allem für den Drohnenbetrieb entwickelt
wurden, gelten sie auch für den gesamten Modellflug, mit Ausnahme des Indoor-Fliegens.
In den letzten Monaten ist es dem DMFV in enger Zusammenarbeit mit dem
Schweizerischen Modellflugverband gelungen, eine Reihe wichtiger Änderungen an
den Entwürfen durchzusetzen – dank der Unterstützung durch deutsche
EU-Parlamentarier. Die dabei gewonnenen Freiheiten für den Modellflug sollten
es möglich machen, auch unter EU-Recht die guten Bedingungen zu bewahren, die
bisher gelten. Im Einzelnen wird sich das bei den kommenden Gesprächen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur BMVI erweisen.
Die Freistellung für Aktivitäten im Rahmen von Vereinen und Verbänden
Die wichtigste Bestimmung des neuen EU-Rechts ist die Freistellung des
„Modellflugbetriebs im Rahmen von Vereinen und Verbänden“ (Artikel 16). Auf der
Grundlage dieser Bestimmung können die Behörden der EU-Mitgliedstaaten wie der
angeschlossenen Nicht-EU-Länder auf Antrag eines Modellflugclubs oder
-verbandes eine Genehmigung erteilen. Diese legt dann die Bedingungen für den
Betrieb von Flugmodellen „im Rahmen“ dieser Clubs und Verbände fest. Grundlage
dieser Genehmigung sind die derzeitig geltenden nationalen Vorschriften. Die
einzige EU-Forderung ist, dass alle Modellflugpiloten, die Modelle mit einem
Gewicht von mehr als 250 Gramm fliegen, sich in ein nationales Register
eingetragen müssen. Das wiederum soll mit Registern in der gesamten EU
verbunden werden. Modellflugverbände können das im Namen ihrer Mitglieder
besorgen, was die Mitglieder nicht weiter belastet. Jedes DMFV-Mitglied bekommt
so automatisch seine Registrierung, die in der gesamten EU gültig ist. Wenn ein
Pilot in einem anderen EU-Land oder der Schweiz fliegen möchte, ist keine weitere
Registrierung erforderlich. Das jeweilige Kennzeichen muss auf dem Flugmodell
angebracht sein.
Die Rechtsvorschriften sehen keine weiteren Anforderungen oder Einschränkungen
für den Betrieb von Flugmodellen im Rahmen dieser Genehmigung vor. Das bedeutet,
dass das BMVI beschließen kann, den derzeitigen Rechtsrahmen beizubehalten, mit
den bekannten Einschränkungen wie zum Beispiel dem Kenntnisnachweis für das
Fliegen von Modellen über 2 Kilogramm und über 100 Meter Höhe oder der
Versicherungspflicht.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist der Umfang der „Aktivitäten im Rahmen von
Vereinen und Verbänden“. Der DMFV versteht das so, dass die Genehmigung
zumindest für alle DMFV-Mitglieder und die Gäste unserer Vereine gelten soll.
Eingeschlossen ist dabei nicht nur das Fliegen auf den Flugplätzen unserer
Clubs, sondern an allen Orten, an denen wir auch derzeit fliegen können.
Multikopter
Über die Flugmodelle selbst, die in Vereinen geflogen werden dürfen, gibt es
keine Angaben. Ob die generelle 100-Meter-Höhenbeschränkung für Multikopter-Modelle bleibt, wird sich bei den Gesprächen
mit dem BMVI zeigen. Werden Multikopter aber
professionell eingesetzt, verlässt der Pilot den Vereinsrahmen. Er kann dann
unter den immer noch vergleichsweise freien Bedingungen der „Offenen Kategorie“
fliegen, in ganz Europa, oder aber im Rahmen der „Spezifischen Kategorie“
gezielt seine Aufgaben angehen. Die Spezifische Kategorie erlaubt Fliegen mit
höherem allgemeinem Risiko zum Beispiel in bewohnten Gebieten. Statt einer
Aufstiegsgenehmigung auf Basis einer Risikoabschätzung – die jedes Mal Geld
kostet – kann der Pilot ein „Standard Szenario“ beantragen, und in dessen
Rahmen Gebäude inspizieren oder Filmaufnahmen machen.
Zeitplan für die Anwendung der neuen Regeln
Es ist zu erwarten, dass die EU die neuen Regeln am 1. Juni 2019
veröffentlicht. Sie werden in der EU kurz nach ihrer Veröffentlichung in Kraft
treten und ein Jahr später das nationale Recht ersetzen. Die
Registrierungspflicht nach den neuen Regeln wird ein wenig mehr Zeit brauchen,
die Genehmigung zum Weiterfliegen im Rahmen von Vereinen und Verbänden muss bis
Mitte 2022 erteilt werden. Bis zu dieser Genehmigung – die bei uns gewiss nicht
so lange auf sich wird warten lassen – können wir im Rahmen der bisherigen
Gesetzgebung fliegen.
Modellfliegen außerhalb des Rahmens von Vereinen und Verbänden
Die neuen Regeln haben erhebliche Auswirkungen auf den Modellflug außerhalb des
Rahmens von Vereinen und Verbänden. Vergleichsweise strenge Auflagen gelten
dann auch für Länder, die entscheiden, ihren Verbänden keine besondere
Betriebserlaubnis zu erteilen. Die Einschränkungen sind folgende:
-Gewichtsbegrenzung von 25 Kilogramm
-Fliegen nur in Sichtverbindung, geflogen in sicherer Entfernung von Personen
und nicht über Versammlungen von Personen
-Höhenbegrenzung von 120 Metern über Grund
-Mindestalter von 16 Jahren, die ein Land auf 12 Jahre reduzieren kann, mit der
Möglichkeit für jüngere Personen, unter der Aufsicht eines Piloten von
mindestens 16 Jahren zu fliegen
-Alle Piloten, die unbemannte Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 250
Gramm fliegen, müssen registriert werden und das Kennzeichen muss im Modell
angebracht werden
-Alle Piloten müssen ein theoretisches Online-Wissenstraining absolvieren und
eine Online-Prüfung ablegen (gültig für fünf Jahre).
Höchstens 120 Meter Flughöhe über Grund als gesetzliche Auflage hätten Hangflug außerhalb des Rahmens von Vereinen und Verbänden
unmöglich gemacht. Gemeinsam mit den befreundeten Verbänden hat der DMFV im
Gespräch mit der EU-Kommission jedoch erreicht, dass Segelflugmodelle bis 10
Kilogramm nun bis zu 120 Meter über dem Piloten fliegen dürfen. Wer also
irgendwo im europäischen Ausland einen Hang nutzen will, der nicht durch andere
Auflagen für den Modellflug geschlossen ist, darf das tun. Sein Segler (oder
Elektrosegler) kann dabei ruhig einige hundert Meter über Grund fliegen, so der
Pilot auf Sichtweite fliegt und das Modell nicht höher als 120 Meter über sich
selbst hinaussteigen lässt.
Darüber hinaus wird die EU in Kürze eine Reihe von Anforderungen für die
Zulassung und den Verkauf von unbemannten Flugobjekten („UAS“) festlegen. Diese
gelten jedoch nicht für Flugmodelle, die „privat gebaut“ sind (definiert als
„für den Eigengebrauch des Herstellers montiert oder hergestellt“). Das bedeutet,
dass die Hersteller nur „flugfertige“ Flugobjekte zertifizieren müssen, nicht
aber Modelle, die ohne Empfänger und Sender und weitere Elektronik geliefert
oder von einer Servicefirma zusammengebaut werden.
Nächste Schritte
Die Hauptaufgabe des DMFV wird nun sein, sich im Gespräch mit dem BMVI die
derzeit guten Bedingungen für den Modellflug bestätigen zu lassen. Aber die
Arbeit hört damit nicht auf. Wir müssen die Umsetzung der neuen Vorschriften in
der EU weiterverfolgen und insbesondere darauf achten, dass die Leitlinien zu
den Vorschriften (zum Beispiel die Registrierung) sich auch praktisch umsetzen
lassen. Viele unserer Mitglieder fliegen zudem regelmäßig in den benachbarten
EU-Staaten oder in der Schweiz, weshalb wir mit den Verbänden in diesen Ländern
zusammenarbeiten wollen. Wir möchten vereinbaren, dass wir nach den gleichen
Regeln wie die Mitglieder dieser Verbände fliegen können – wo auch immer.
Schließlich sind wir ein Europa. Gelingt auch das, bringt die strikte
europäische Drohnen-Regulierung dem Modellflug einen echten Fortschritt.
Ende